Erklärung zur Übernachtungssteuer

Dieses Formular ist zur Anmeldung der Übernachtungssteuer zu verwenden.

 

Die Steueranmeldung ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen.

Die Debitoren-Nr. wird bei der 1. Veranlagung 2027 vergeben und ist zunächst nicht auszufüllen.

Anmeldezeitraum
Angaben zur steuerentrichtungspflichtigen Person (Betreiber*in des Beherbergungsbetriebes)
Angaben zum Beherbergungsbetrieb

Erklärung zur Übernachtungssteuer

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Umsatzsteuer.

A) Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen

Von dem erklärten Betrag entfallen folgende Beträge auf

Übernachtungen, welche gem. § 4 der Übernachtungssteuer-

satzung nicht steuerpflichtig sind:

Beherbergungen aus Anlass von Aufenthalten

  • schulischer Berufsausbildung
  • Klassen-/ Schulfahrten etc.
  • angeordneter Maßnahmen des Ordnungsamtes
  • welche zweitwohnungssteuerpflichtig sind
  • welche ununterbrochen länger als 3 Monate andauern

B) Pauschalpreise gem. § 5 Abs. 3 der Übernachtungssteuersatzung (= Pauschalpreise für Übernachtung inkl. Frühstück, Halb-/Vollpension)

Von dem erklärten Betrag entfallen folgende Beträge auf

Übernachtungen, welche gem. § 4 der Übernachtungssteuer-

satzung nicht steuerpflichtig sind:

Beherbergungen aus Anlass von Aufenthalten

  • schulischer Berufsausbildung
  • Klassen-/ Schulfahrten etc.
  • angeordneter Maßnahmen des Ordnungsamtes
  • welche zweitwohnungssteuerpflichtig sind
  • welche ununterbrochen länger als 3 Monate andauern

C) Wohnmobilstellplätze, Campingplätze, Zeltplätze etc. gem. § 6 Satz 2 der Übernachtungssteuersatzung

Der Steuersatz für Wohnmobilstellplätze, Campingplätze, Zeltplätze sowie vergleichbare Stellplätze beträgt 2,00 EUR pro Stellplatz pro Nacht.                                                                        

 

X 2,00 EUR


Erklärung zur Übernachtungssteuer

Die Übernachtungssteuer im Überblick

Die Übernachtungssteuer tritt ab dem 01.01.2027 in Bad Münstereifel in Kraft. Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Bad Münstereifel entgeltlich in einem Beherbergungsbetrieb eine Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Der/Die Betreiber*in zieht die Steuer grundsätzlich direkt vom Gast ein und leitet diese an die Stadt Bad Münstereifel weiter.

Der Steuersatz beträgt 5 v.H. des Bruttoentgelts. Abweichungen nach § 6 und § 4 der Übernachtungssteuersatzung sind hierbei zu beachten.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 19.05.2026 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Übernachtungssteuersatzung finden Sie ab sofort auf der städtischen Homepage unter:

 

www.bad-muenstereifel.de (Rathaus & Service, Bürgerservice, Ortsrecht, Steuern und Abgaben)

Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit
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